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2.9. Nachkriegszeit

Nach 1945 verboten die alliierten Militärregierungen einen Großteil der deutschen Vereinigungen, so auch die Studentenverbindungen. Für Studentenverbindungen wurde dieses generelle Verbot 1950 aufgehoben. Ab etwa 1947 versuchten sich einige Studentenverbindungen in Westdeutschland und Österreich wiederzugründen. Bis 1950 war die Wiederbelebung des Korporationswesens sehr weit fortgeschritten. 1949 erklärte die Westdeutsche Rektorenkonferenz (WRK) in ihrem Tübinger Beschluß: „Im Bilde der kommenden studentischen Gemeinschaft wird kein Platz mehr sein für Veranstaltungen von Mensuren, die Behauptung eines besonderen Ehrbegriffs, die Abhaltung geistloser und lärmender Massengelage, die Ausübung einer unfreiheitlichen Vereinsdisziplin und das öffentliche Tragen von Farben.“

Viele Universitäten änderten ihre Hochschulordnungen entsprechend der Forderungen der WRK. Das Verbot von Korporationen durch Universitäten wurde einige Jahre später vor Gericht für unrechtmäßig erklärt. Jedoch versuchten einige Universitäten Verbindungen (besonders schlagende) fernzuhalten, indem sie sie nicht als Vereine an der jeweiligen Uni registrierten. An der TU Berlin beispielsweise wurde Corps Lusatia als erste Verbindung mit Mensurpflicht erst 1963 anerkannt. Die gleiche Verbindung erzwang 1968 in einem Musterprozeß vor dem Verwaltungsgericht auch die offizielle Anerkennung von der FU Berlin. Verbote einiger Universitäten, auf dem Universitätsgelände Farben zu tragen, wurden von Gerichten seinerzeit bestätigt; allerdings haben sie heute keine Bedeutung mehr.

 Aufgrund der Schwierigkeiten und der ablehnenden Haltung von verschiedenen Seiten wurden die ersten Mensuren nach dem Zweiten Weltkrieg denn auch heimlich und mit ungeklärter Rechtslage gefochten. Polizeiliche Verfolgungen fanden statt, Ausrüstung wurde beschlagnahmt. Im Jahre 1951 wurden die Studenten von Studnitz (Corps Bremensia Göttingen) und Saalbach (Corps Hannovera Göttingen) nach einem auswärts veranstalteten Pauktag in Göttingen „abgefaßt“. Daraufhin fand vor der Großen Strafkammer in Göttingen ein Prozeß statt. Das Urteil vom 19. Dezember 1951 lautete auf Freispruch, da eine Mensur kein Duell mit tödlichen Waffen sei. Körperverletzung mit Einwilligung sei nicht strafbar (§ 226 a StGB) und auch nicht sittenwidrig. Nach einer „Sprungrevision“ der Staatsanwaltschaft bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil am 29. Januar 1953 (BGHSt 4/24) (Siehe auch: Göttinger Mensurenprozess). Voraussetzung für die Straffreiheit war jedoch, daß die Mensur nicht zum Austragen von Ehrenhändeln diente und daß die verwendeten Schutzwaffen sicherstellten, daß tödliche Verletzungen ausgeschlossen seien.